Achtung! Fahrzeugverwertung nach § 168 InsO bedeutet:InsO ist das amtliche Kürzel für Insolvenzordnung. Verwertung nach § 168 InsO heißt, dass an den Fahrzeugen die bei inso-auktionen unter dieser Kategorie versteigert werden ein Fremdrecht besteht und der Inhaber dieser Rechtsposition Einflussnahme darauf hat, zu welchem Preis das Fahrzeug abgegeben werden darf. Meist handelt es sich um finanzierte- oder sicherungsübereignete Fahrzeuge, deren Verwertungsabsicht gegenüber der Gläubigerbank bekanntgegeben werden muss (gesetzl. geregelte Anzeige der Veräußerungsabsicht nach § 168 InsO). Das zum Auktionsende höchste uns vorliegende Gebot erhält den Zuschlag vorerst nur unter Vorbehalt!Gleichzeitig wird dieses Gebot an die Gläubigerbank oder einen anderweitig Besicherten übermittelt. Mit Bekanntgabe des Gebotes an die Gläubigerbank beginnt eine Sperrfrist von einer Woche. Während dieser Frist hat die Gläubigerbank die Möglichkeit einen Bieter zu benennen der ein höheres Gebot abgibt, als das uns vorliegende, dem der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde. Ist dies der Fall, werden Sie als Bieter von uns per E-mail benachrichtigt und haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden nach Benachrichtigung, Ihr Gebot zu erhöhen und gleichzuziehen. Erfolgt keine Gebotserhöhung von Ihnen per E-mail und innerhalb 24 Stunden, erlischt Ihr Gebot und der endgültige Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt. Benennt die Gläubigerbank keinen Bieter mit höherem Gebot, innerhalb der Wochenfrist, erhalten Sie den endgültigen Zuschlag auf Ihr Gebot. Lesen Sie zum Ablauf weitere, wichtige Informationen unter AGB Punkt 6.a-g.